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Deutschland verfügt über eines der am besten entwickelten Arbeitsschutzsysteme weltweit. Es beruht auf einem dualen Modell, das sich aus zwei Säulen zusammensetzt:
1. Der staatliche Arbeitsschutz – vertreten durch die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzbehörden der Länder.
2. Der autonome Arbeitsschutz – vertreten durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
Ziel dieses zweigleisigen Systems ist es, eine flächendeckende Überwachung und Unterstützung der Betriebe zu gewährleisten – sowohl im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften als auch auf die Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.
Die staatlichen Aufsichtsbehörden sind Teil der Länderverwaltungen. Je nach Bundesland heißen sie Gewerbeaufsichtsämter, Ämter für Arbeitsschutz oder Staatliche Ämter für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik. Ihre Aufgabe ist die Überwachung der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und weiterer Vorschriften. Sie können Anordnungen erlassen und Bußgelder verhängen (§ 22 ArbSchG).
Die Berufsgenossenschaften (BG) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 114 ff. SGB VII). Es gibt rund 11 Berufsgenossenschaften für die gewerbliche Wirtschaft und mehrere Unfallkassen für den öffentlichen Dienst. Ihre Hauptaufgaben sind Prävention, Rehabilitation und Entschädigung. Im Bereich Prävention prüfen sie die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften).
Beide Systeme arbeiten komplementär. Während die staatlichen Behörden die Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards überwachen, fördern die Berufsgenossenschaften die Prävention und beraten Unternehmen praxisnah. Ihre Zusammenarbeit wird durch die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) koordiniert.
Die GDA koordiniert seit 2008 die Arbeit der Länder und Unfallversicherungsträger (§ 20a ArbSchG). Sie dient dazu, einheitliche Qualitätsstandards sicherzustellen, Doppelprüfungen zu vermeiden und gemeinsame Präventionsprogramme umzusetzen.
Ein Betriebsbesuch durch Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaft erfolgt meist unangekündigt oder mit kurzer Vorankündigung. Typischer Ablauf:
1. Begrüßung und Vorstellung der Aufsichtsperson
2. Erläuterung des Besuchszwecks
3. Betriebsbegehung
4. Gespräch mit Arbeitgeber oder Sicherheitsbeauftragten
5. Einsichtnahme in Unterlagen (Gefährdungsbeurteilungen, Prüfprotokolle etc.)
6. Mündliche Hinweise oder schriftliche Anordnungen
7. Abschlussgespräch und Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
Das duale Arbeitsschutzsystem in Deutschland gewährleistet ein engmaschiges Netz aus Kontrolle, Beratung und Prävention. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Rechtssicherheit entsteht durch systematische Organisation. Ein gut vorbereiteter Betrieb mit vollständiger Gefährdungsbeurteilung, klaren Zuständigkeiten und nachvollziehbarer Dokumentation wird bei jeder Aufsichtsprüfung überzeugen.
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